ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FiberCore Europe (SAMI Composites BV)
Fassung vom Juli 2023

Eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 90788362
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A. Bestimmungen über die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Zustandekommen eines Vertrags

 

1
Anwendbarkeit

1.1
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge und Verträge in Bezug auf die Durchführung von Arbeiten, die Realisierung eines Werkes materieller Art und/oder die Lieferung von Produkten durch FiberCore Europe (SAMI Composites BV), (im Folgenden: "FiberCore"), sowie für alle sich daraus ergebenden und/oder damit zusammenhängenden Verträge zwischen dem Kunden und FiberCore bzw. deren Rechtsnachfolgern.

1.2
Der Geltung entgegenstehender allgemeiner (Einkaufs-)Bedingungen wird von FiberCore ausdrücklich widersprochen.

1.3
Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des zwischen FiberCore und dem Kunden abgeschlossenen Vertrages haben die Bestimmungen des Vertrages Vorrang.

1.4
Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

1.5
Diese allgemeinen Bedingungen gelten auch für die (juristischen) Personen, die von FiberCore mit der Durchführung des Vertrages beauftragt werden, für die Direktoren und Aktionäre von FiberCore sowie für die Direktoren und (indirekten) Aktionäre der betreffenden Aktionäre und für alle, die für FiberCore arbeiten, unabhängig davon, ob sie im Dienst von FiberCore stehen oder nicht.

2
Ausschreibungen und Angebote

2.1
Alle mündlichen und/oder schriftlichen Angebote, Offerten und Kostenvoranschläge von FiberCore sind widerruflich und verfallen nach dreißig (30) Tagen, die darin enthaltenen Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer, sofern nicht anders angegeben.

2.2
Ist im Angebot, in der Offerte und/oder im Kostenvoranschlag kein exakter Preis angegeben, führt FiberCore seine Arbeit auf Kostenaufschlagsbasis aus. In solchen Fällen zahlt der Kunde den Preis, der auf der Grundlage der üblichen Tarife und Methoden von FiberCore nachträglich ermittelt wird. Wird von FiberCore ein Richtpreis genannt, so ist dieser Richtpreis nur ein unverbindlicher Hinweis. Der empfohlene Preis kann unbegrenzt über- oder unterschritten werden.

2.3
Der Kostenvoranschlag, das Angebot oder der Kostenvoranschlag muss eine erschöpfende Auflistung und Beschreibung der von FiberCore für den Kunden zu erbringenden Leistungen enthalten.

2.4
Der Kunde darf FiberCores Angebot, Offerte oder Kostenvoranschlag und das darin enthaltene Wissen und die Ideen von FiberCore ausschließlich zu dem Zweck verwenden, zu überlegen, ob er einen Vertrag mit FiberCore abschließen möchte oder nicht.

2.5
FiberCore hat das Recht, alle von ihr herausgegebenen Preise, Tarife und dergleichen jährlich zum 1. Januar anzupassen.

3
Abschluss der Vereinbarung

3.1
Der Vertrag kommt durch die vom Kunden unterzeichnete und von FiberCore zurückgesandte Auftragsbestätigung oder durch die tatsächliche Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen durch FiberCore zustande.

3.2
Änderungen, Abweichungen und/oder Ergänzungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden sind.

B. Bestimmungen über Aufträge zur Ausführung von Arbeiten

 

4
Auftrag zur Durchführung von Arbeiten

4.1
Die Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser allgemeinen Bedingungen gelten für alle Aufträge an FiberCore zur Ausführung von Arbeiten im Sinne von Artikel 7:400(1) des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie z.B. die Erbringung von Beratungs- oder Designleistungen.

4.2
Die Beauftragung von FiberCore zur Durchführung von Arbeiten erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen.

4.3
Die Ausführung der erteilten Aufträge erfolgt ausschließlich zugunsten des Auftraggebers. Dritte können hieraus keine Rechte ableiten.

4.4
FiberCore wird bei der Beauftragung von Dritten, die nicht zu seiner Organisation gehören, die gebotene Sorgfalt walten lassen und den Kunden bei der Auswahl dieser Dritten so weit wie vernünftigerweise möglich konsultieren.

5
Haftung

5.1
Alle in Klausel 4 genannten Aufträge gelten als ausschließlich an FiberCore erteilt und von FiberCore angenommen, auch wenn es die ausdrückliche oder stillschweigende Absicht ist, dass der Auftrag von einer bestimmten Person ausgeführt wird. Ungeachtet der Artikel 7:404, 7:407(2) und 7:409 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind die Geschäftsführer von FiberCore sowie alle Personen, die für oder im Namen von FiberCore arbeiten, sei es in einem Angestelltenverhältnis oder anderweitig, nicht persönlich gebunden oder haftbar, und der Auftrag endet nicht mit ihrem Tod, selbst wenn der Auftrag im Hinblick auf eine bestimmte Person erteilt wurde.

C. Bestimmungen für Bauaufträge

 

6
Bauaufträge

6.1
Die Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 gelten für alle Aufträge an FiberCore zur Ausführung eines Werkes materieller Art im Sinne von Artikel 7:750 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches.

7
Mehr und weniger Arbeit

7.1
Die Abrechnung von Mehr- und Minderarbeit erfolgt:

a. im Falle von Vertragsänderungen;
b. bei Anweisungen von oder im Namen der Regierung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften oder Verordnungen, sofern diese vor oder bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren;
c. bei Abweichungen von den Beträgen der vorläufigen Beträge;
d. bei Abweichungen von anrechenbaren Mengen; oder
e. in Fällen, in denen die Abrechnung von Mehr- und/oder Minderleistungen im Vertrag vorgeschrieben ist.

8
Fertigstellung eines Werkes

8.1
FiberCore wird sich nach besten Kräften bemühen, die vereinbarte Leistungsfrist einzuhalten, wobei diese Frist niemals als strikte Deadline anzusehen ist. Im Falle einer Überschreitung oder drohenden Überschreitung wird FiberCore sich mit dem Kunden beraten.

8.2
Die Arbeiten gelten als abgeschlossen, wenn sie vom Auftraggeber gemäß den folgenden Absätzen dieses Artikels genehmigt worden sind oder als genehmigt gelten.

8.3
Mindestens eine (1) Woche vor dem Tag, an dem die Arbeiten nach Ansicht von FiberCore abgeschlossen sind, wird der Kunde eingeladen, die Arbeiten zu überprüfen. Die Inspektion erfolgt durch den Kunden in Anwesenheit von FiberCore, um sich zu vergewissern, dass FiberCore die Arbeiten vertragsgemäß abgeschlossen hat.

8.4
Innerhalb von acht (8) Tagen nach der Inspektion teilt der Kunde FiberCore schriftlich mit, ob die Arbeit genehmigt wurde oder nicht. Im ersten Fall unter Angabe etwaiger geringfügiger Mängel, im zweiten Fall unter Angabe der Mängel, die den Grund für die Verweigerung der Genehmigung darstellen.

8.5
Geringfügige Mängel dürfen niemals ein Grund für die Verweigerung der Genehmigung sein, sofern sie die Inbetriebnahme des Werkes nicht behindern.

8.6
Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von acht (8) Tagen nach der Inspektion eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 8.4 macht, gelten die Arbeiten am achten (8.) Tag nach der Inspektion als genehmigt.

8.7
Nimmt der Kunde das Werk - trotz Aufforderung durch FiberCore gemäß Artikel 8.3 - nicht ab, kann FiberCore den Kunden per Einschreiben ein zweites Mal auffordern, das Werk abzunehmen. Kommt der Kunde der Aufforderung zur Abnahme des Werkes erneut nicht nach, so gilt das Werk mit dem Datum der ersten Aufforderung zur Abnahme als abgenommen. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung nach, so gelten die Bestimmungen von Artikel 8 Unterartikel 3 bis 8 Unterartikel 6 entsprechend.

8.8
Das Werk gilt in jedem Fall als abgenommen, wenn der Auftraggeber es in Gebrauch nimmt. Der Tag, an dem das Werk oder ein Teil davon in Gebrauch genommen wird, gilt als Tag der Abnahme des Werks oder des betreffenden Teils.

9 Defekte

9.1
Der Kunde verliert jeden Anspruch wegen eines Mangels des Werkes, wenn er FiberCore nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich davon in Kenntnis setzt. Der Kunde ist verpflichtet, die Arbeiten während der Ausführung und Lieferung der Arbeiten genau zu überwachen und zu kontrollieren, damit Mängel entdeckt werden können.

9.2
In jedem Fall verjährt ein Rechtsanspruch wegen eines Mangels des Werks von Rechts wegen fünf (5) Jahre nach Fertigstellung.

 

D. Bestimmungen über den Kauf und die Lieferung von Fertigerzeugnissen

 

10
Vertrag über den Verkauf eines Fertigerzeugnisses

10.1
Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 14 gelten für alle Verträge zwischen FiberCore und dem Kunden über den Verkauf und die Lieferung von beweglichen Waren (Fertigwaren) im Sinne von Artikel 7:1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

11
Lieferung eines Produkts

11.1
Der Ort und die Art der Lieferung werden im Vertrag festgelegt. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt das Anbieten des Produkts am vereinbarten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt, auch wenn der Kunde das Produkt nicht abnimmt. Die Kosten der Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.

11.2
FiberCore wird sich bemühen, die vereinbarte Lieferfrist so weit wie möglich einzuhalten, wobei diese Frist jedoch niemals als Endtermin anzusehen ist. Bei Überschreitung der Lieferfrist werden die Parteien Rücksprache halten.

11.3
Das Produkt geht nach der Lieferung auf das Risiko des Kunden über.

11.4
Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen geht das Eigentum an dem Produkt erst dann auf den Kunden über, wenn er alle seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber FiberCore aus dem Vertrag erfüllt hat.

11.5
Während der Zeit, in der FiberCore als Eigentümer des Produkts anzusehen ist, ist der Kunde verpflichtet, das bereits gelieferte Produkt pfleglich zu behandeln und es nicht zu verpfänden, zu verarbeiten, zu übertragen oder anders als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr herauszugeben.

12
Beanstandungen

12.1
Der Kunde ist verpflichtet, FiberCore innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach Lieferung eines Produkts diejenigen Mängel mitzuteilen, die er bei der Lieferung festgestellt hat oder vernünftigerweise feststellen konnte.

12.2
Die Bestimmungen von Artikel 9.1 gelten auch für den Kaufvertrag zwischen FiberCore und dem Kunden.

 

E. Unabhängig von der Art des Auftrags geltende Bestimmungen

 

13
Sonstige Rückstellungen

13.1
Die Bestimmungen der Artikel 14 bis 19 gelten für alle Aufträge zur Ausführung von Arbeiten und/oder zur Realisierung von Arbeiten materieller Art oder für Kaufverträge.

14
Zahlung

14.1
Die Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Kunden hat innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum in Euro auf ein von FiberCore benanntes Bankkonto zu erfolgen, ohne dass ein Recht auf Aussetzung, Skonto oder Aufrechnung besteht.

14.2
Zahlt der Kunde nicht innerhalb der oben genannten Frist, gerät er von Rechts wegen in Verzug und schuldet bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung gesetzliche Handelszinsen auf den geschuldeten Betrag zuzüglich zwei (2) Prozentpunkte, unbeschadet der sonstigen Rechte und Ansprüche von FiberCore nach diesem Vertrag und dem Gesetz. Wenn der Kunde in Verzug ist, werden alle Forderungen von FiberCore in Bezug auf geleistete Arbeit und entstandene Kosten sofort fällig.

14.3
Die Kosten, die sich aus der gerichtlichen oder außergerichtlichen Eintreibung der Forderung ergeben, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens fünfzehn Prozent (15 %) des einzufordernden Betrags festgesetzt, mit einem Mindestbetrag von € 1.500,00 (in Worten: fünfzehnhundert Euro).

15
Geistiges Eigentum und Know-how

15.1
FiberCore behält sich alle Rechte in Bezug auf geistige Eigentumsrechte und (geheimes) Know-how vor, die es bei der Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden nutzt oder genutzt hat.

15.2
Alle Rechte an geistigem Eigentum und Know-how, die während der gemeinsamen oder nicht-gemeinsamen Ausführung der Arbeiten entstehen oder erworben werden können, gehören ausschließlich FiberCore. Soweit erforderlich, überträgt der Kunde hiermit (im Voraus) alle Rechte an geistigem Eigentum, die während der gemeinsamen Ausführung der Arbeiten entstehen, auf FiberCore, welche Übertragung hiermit (im Voraus) von FiberCore angenommen wird.

15.3
Sollte die gemeinsame oder anderweitige Ausführung der Arbeiten zu Ergebnissen führen, die für eine Patentanmeldung geeignet sind, hat FiberCore das alleinige Recht, in ihrem Namen und auf ihre Kosten ein Patent anzumelden. Der Kunde ist verpflichtet, FiberCore bei der Patentanmeldung jede Unterstützung zu gewähren. Während der Durchführung der Arbeiten sind die Parteien verpflichtet, sich gegenseitig über vermutete patentfähige Ergebnisse zu informieren.

15.4
Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die in diesem Artikel 15 genannten Rechte und das Know-how ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FiberCore mit oder ohne Beteiligung Dritter zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder zu verwerten. Keine der Parteien darf den Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Abtretungen oder Vereinbarungen Dritten gegenüber offenlegen. Die Parteien sichern zu, dass die Bestimmungen dieses Artikels 15 von Dritten, einschließlich der von der Partei oder in ihrem Namen beschäftigten Mitarbeiter, eingehalten werden.

15.5
Der Kunde ist in jedem Fall nicht berechtigt, von FiberCore erstellte Berichte, Berechnungen, Empfehlungen, Entwürfe und sonstige urheberrechtlich geschützte Gegenstände zu nutzen, bevor das hierfür an FiberCore zu zahlende Honorar vollständig beglichen ist. Bei unberechtigter Nutzung verwirkt der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 (in Worten: zehntausend Euro) für jeden Tag, an dem die unberechtigte Nutzung andauert, unbeschadet des Rechts von FiberCore auf Ersatz des tatsächlich erlittenen Schadens und seiner sonstigen Rechte aus dem Vertrag und dem Gesetz.

16
Aussetzung, vorzeitige Beendigung, Kündigung

16.1
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag jederzeit ganz oder teilweise zu kündigen. Kündigt der Kunde den Vertrag gemäß diesem Absatz, hat FiberCore Anspruch auf Zahlung des vollen Preises zuzüglich der FiberCore durch die Nichterfüllung entstandenen Kosten, abzüglich der FiberCore durch die vorzeitige Kündigung ersparten Kosten und zuzüglich einer zusätzlichen Entschädigung von zehn Prozent (10%) des vollen Preises, der nach dem Vertrag zu zahlen ist oder zu zahlen gewesen wäre. Die letztgenannte zusätzliche Entschädigung ist nicht zu zahlen, wenn der Vertrag aus schwerwiegenden, von FiberCore zu vertretenden Gründen gekündigt wird.

16.2
FiberCore ist berechtigt, den Vertrag im Falle einer Liquidation, eines (beantragten) Zahlungsaufschubs, einer Umschuldung und/oder eines Konkurses des Kunden oder im Falle einer Pfändung auf Kosten des Kunden - wenn und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei (3) Monaten aufgehoben wird - oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen der Kunde nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann, aufzulösen. In diesen Fällen hat der Kunde keinen Anspruch auf Entschädigung und/oder Schadensersatz. Kündigt FiberCore den Vertrag nach diesem Absatz, so hat sie - unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche - Anspruch auf Zahlung des vollen Preises zuzüglich der FiberCore durch die Nichterfüllung entstandenen Kosten, abzüglich der von FiberCore durch die vorzeitige Beendigung ersparten Kosten.

16.3
Während der Zeit, in der der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen oder anderen Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) in Verzug ist, ist FiberCore berechtigt, seine Aktivitäten einzustellen. Die von FiberCore in diesem Zusammenhang zu treffenden Vorkehrungen sowie der Schaden, der FiberCore dadurch entsteht, sind vom Kunden zu ersetzen.

17
Haftung

17.1
Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit seitens FiberCore oder seiner leitenden Angestellten ist die Gesamthaftung von FiberCore wegen und bei Nichterfüllung des Vertrages, unerlaubter Handlung oder aus irgendeinem anderen Grund - einschließlich jeglicher Garantie- und Freistellungsverpflichtung - auf den unmittelbaren Schaden und maximal auf den von FiberCores Versicherer in diesem Zusammenhang ausgezahlten Betrag begrenzt. Wenn aus welchem Grund auch immer keine Zahlung aus der Versicherungspolice erfolgt, ist die Gesamthaftung von FiberCore auf den vom Kunden im Rahmen des betreffenden Vertrags gezahlten Betrag mit einem Höchstbetrag von € 500.000 begrenzt.

17.2
FiberCore ist niemals für indirekte Schäden haftbar. Der vorgenannte Begriff des indirekten Schadens umfasst (ist aber nicht beschränkt auf) Folgeschäden, Umsatzverluste, Produktionsverluste, Gewinnverluste, entgangene Einsparungen, Stagnationsschäden.

17.3
Der Kunde stellt FiberCore und/oder die von FiberCore mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Personen von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, die aus einem Fehler an einem vom Kunden an einen Dritten gelieferten Produkt resultieren, das (teilweise) aus von FiberCore gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand.

17.4
Jeder (Gewährleistungs-)Anspruch wegen Mängeln an den gelieferten Waren erlischt, wenn:

a. andere und/oder strengere Anforderungen an die ausgeführten Arbeiten und/oder die gelieferten Waren gestellt wurden, als zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren;
b. Reparaturen oder andere Arbeiten von Dritten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FiberCore durchgeführt wurden;
c. die gelieferten Materialien und die ausgeführten Arbeiten nicht in der vorgesehenen Weise verwendet und/oder gewartet werden; oder
d. der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber FiberCore nicht erfüllt hat.

18
Wahl des Rechts und des Gerichtsstands

18.1
Alle Vereinbarungen zwischen dem Kunden und FiberCore unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts ist ausgeschlossen.

18.2
Für Streitigkeiten ist ausschließlich das Landgericht Rotterdam zuständig, Standort Rotterdam.